Freitag 18. März 2005, von European Commission
Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Austausch von Daten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zwischen Mitgliedstaaten angenommen. Das VIS stellt als System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten primär ein Instrument zur Förderung der gemeinsamen Visapolitik dar. Es wird aber auch Kontrollen an den Außengrenzen und innerhalb der Mitgliedstaaten, die Anwendung der Verordnung «Dublin» zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und die Identifizierung und Rückführung illegaler Einwanderer erleichtern. Das VIS soll eine zentrale europäische Datenbank umfassen, die mit den nationalen Systemen verbunden ist, damit Konsulate und sonstige zuständige Behörden der Mitgliedstaaten Daten über Visumanträge und die diesbezüglichen Entscheidungen in das System eingeben und daraus abrufen können.
Vizepräsident Franco Frattini, das für Freiheit, Sicherheit und Recht zuständige Mitglied der Kommission, stellte dazu Folgendes fest: «Das VIS hat zwei Seiten: Es wird einerseits die gemeinsame Visapolitik stärken und Kontrollen von Visumanträgen erleichtern und damit zur inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten und zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung beitragen, andererseits aber Reisen in den Schengener Raum ohne Binnengrenzen, die ohne betrügerische Absichten getätigt werden, erleichtern.»
Hintergrund:
Der Rat hat am 8. Juni 2004 einen ersten Rechtsakt erlassen, der die Kommission ermächtigte, die technische Entwicklung des VIS vorzubereiten. Der von der Kommission verabschiedete Vorschlag für einen zweiten Rechtsakt stellt das eigentliche Instrument für den Rechtsrahmen des VIS dar. Es handelt sich dabei um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands über die gemeinsame Visapolitik. In dem Vorschlag werden die Leitlinien, die der Rat am 19. Februar 2004 für die Entwicklung des VIS erlassen hat, sowie die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten ausführlichen Folgenabschätzung berücksichtigt.
Ziel dieses Vorschlags ist es, den Zweck und die Funktionen des VIS zu bestimmen die Verantwortlichkeit für das System zu regeln, die Kommission zur Einrichtung und Betreibung des Systems zu ermächtigen und die Verfahren und Bedingungen für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Anträge auf Ausstellung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt festzulegen, um die Prüfung dieser Anträge und die Entscheidung über diese Anträge zu erleichtern. Die im VIS verarbeiteten Daten schließen auch alphanumerische Daten, Fotos und Fingerabdruckdaten der Antragsteller ein, so dass eine genaue Überprüfung und Identifizierung sichergestellt wird.
Die klare Definition der Zugangsrechte, des jeweiligen Zwecks, zu dem Daten abgerufen werden können, der Verantwortlichkeit für die Verwendung der Daten und der Kontrolle soll ein hohes Maß an Datenschutz gewährleisten.
Für die Annahme dieses zweiten Rechtsakts kommt das Mitentscheidungsverfahren zur Anwendung. Es handelt sich somit um eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Verhandlungen mit diesen beiden Organen werden Anfang 2005 beginnen.
Brüssel, den 7. Januar 2005
IP/05/10