Mittwoch 12. Oktober 2005, von European Commission
Die Kommission hat heute die Einrichtung eines Verfahrens zur gegenseitigen Information im Bereich Asyl und Einwanderung vorgeschlagen. Nachdem die Binnengrenzen im Schengen-Raum abgeschafft sind und eine gemeinsame EU-Einwanderungs- und Asylpolitik entsteht, müssen die Mitgliedstaaten sich rechtzeitig über ihre asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen austauschen, die Auswirkungen für andere Mitgliedstaaten haben könnten.
«Dieser Mechanismus», so erklärte der Vizepräsident der Kommission, Franco Frattini, «soll vertrauensbildend wirken und ein koordiniertes Vorgehen in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse erleichtern». Die von Vizepräsident Frattini eingebrachte Idee eines solchen Informationsverfahrens hat bereits im April die Zustimmung der Minister für Justiz und Inneres gefunden. Nach diesem auf Artikel 66 EG-Vertrag gestützten Verfahren sollen die Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die von ihnen geplanten asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen informieren, und zwar spätestens dann, wenn sie sie publik machen. Die Kommission richtet zu diesem Zweck ein webgestütztes Netz ein. Nur Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte EU haben könnten, müssen mitgeteilt werden. Über solche Maßnahmen kann ein Meinungsaustausch stattfinden. Ziel ist lediglich, festzustellen, welches die Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse sind. Der Meinungsaustausch wird also nicht in Entscheidungen oder irgendwie geartete Empfehlungen an den Mitgliedstaat, um dessen Maßnahme es geht, münden.
Seit der Vertrag von Amsterdam in Kraft ist, sind zahlreiche Gemeinsame Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung angenommen worden, da die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sich die Rechtsetzungskompetenz für diesen Bereich teilen. Gleichwohl kommt den nationalen Behörden weiterhin eine wichtige Rolle zu, da sie regelmäßig neue Maßnahmen beschließen, die mitunter Auswirkungen für andere Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft insgesamt haben können.